Die kurze Antwort vorweg: In der Schweiz gibt es heute noch kein gesetzliches Recht auf eine eigene Ladestation, anders als in Deutschland. Was das für dich konkret bedeutet.
Nach Art. 260a OR darf die Mieterschaft ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen, das gilt auch für eine Wallbox auf dem gemieteten Parkplatz oder in der Garage. Die Vermieterschaft kann diese Zustimmung ohne Begründung verweigern, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Deutschland, wo Mieter:innen seit Ende 2021 einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung haben, diese Regelung existiert in der Schweiz nicht.
In der Praxis gibt es zwei übliche Modelle:
Uns ist kein einschlägiger Gerichtsentscheid zu einem Streitfall "Mieter gegen Vermieter wegen abgelehnter Wallbox" bekannt, das ist offenbar noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Im Stockwerkeigentum gibt es kein eigenes Gesetz für Ladestationen. Über Art. 712g ZGB gelten die allgemeinen Miteigentumsregeln (Art. 647c–647e ZGB), die zwischen drei Kategorien unterscheiden:
Der Haken: Ob eine Ladestation als "nützlich" oder "luxuriös" gilt, ist in der Fachliteratur nicht einheitlich geklärt, das ist eine echte Grauzone. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Parkplatz im ausschliesslichen Sondernutzungsrecht einer Person steht und ein separater Stromzähler möglich ist: dann kann diese Person ohne Zustimmung der Gemeinschaft installieren. Betrifft die Installation dagegen gemeinschaftliche Teile (z. B. die Hauptverteilung), braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Wie riskant eigenmächtiges Handeln ist, zeigt ein Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (BE.2021.21, 15.12.2021): Eine Stockwerkeigentümerin hatte in der Tiefgarage, wo bereits Leerrohre lagen, ohne Zustimmung eine Ladeverbindung installiert. Das Gericht entschied: Das ist eine bauliche Massnahme, die eine Mehrheit braucht, vorhandene Leerrohre allein bedeuten keine stillschweigende Genehmigung. Da die Versammlung den Antrag zuvor mit 3 zu 2 Stimmen abgelehnt hatte, musste die Installation zurückgebaut werden.
Der Ständerat hat im Juni 2025 die Motion 23.3936 bestätigt, die verlangt, dass der Zugang zu privater Ladeinfrastruktur gesetzlich verankert wird, für Mietende wie für Stockwerkeigentümer:innen. Als Reaktion hat der Bundesrat im Juni 2026 eine entsprechende Änderung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung geschickt (Frist bis 12. Oktober 2026). Das heisst: Es ist ein politischer Prozess im Gang, aber aktuell (Stand dieses Artikels) noch kein geltendes Recht. Bis eine Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft tritt, gilt weiterhin das Zustimmungserfordernis oben.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für eine verbindliche Einschätzung deiner Situation empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson oder den zuständigen Verband, für Mietende der Mieterinnen- und Mieterverband (MV), für Vermieter- und Eigentümerschaften der Hauseigentümerverband (HEV Schweiz) oder die zuständige Verwaltung.
Stand: September 2026. Die Gesetzesreform zum Zugang zu Ladeinfrastruktur ist ein laufendes Verfahren, wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich daran etwas ändert.