Was Elektroautos im Kanton Aargau an Motorfahrzeugsteuer bezahlen, wie die Steuer berechnet wird und was sich ändert.
Seit 1. Januar 2026 zahlen im Aargau alle Personenwagen nach Gesamtgewicht und Normleistung. Elektroautos erhalten keinen Rabatt auf den Steuerbetrag, aber dauerhaft einen technischen Ausgleich: 20 % weniger Gewicht und 30 % weniger Leistung werden angerechnet. Damit zahlt ein Elektroauto etwa gleich viel wie ein Verbrenner mit entsprechend tieferem Gewicht und tieferer Leistung.
Seit 1.1.2026 Gesamtgewicht und Normleistung (Verkehrssteuergesetz VStG, SAR 755.100, § 4). Gewichtsanteil: CHF 90 bis 1'400 kg, plus CHF 0.085 für jedes zusätzliche Kilogramm. Leistungsanteil: CHF 90 bis 60 kW, plus CHF 1.00 für jedes zusätzliche Kilowatt. Offizielles Beispiel: 2'120 kg und 110 kW ergeben CHF 151 + CHF 140 = CHF 291. Kein Bonus und kein Malus, die Reform ist ertragsneutral. Zuvor wurde nach Hubraum (Steuer-PS) besteuert.
Für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge wird vor der Berechnung ein Abzug von 20 % am Gesamtgewicht und von 30 % an der Normleistung vorgenommen (§ 4 Abs. 2 und 3 VStG). Der Kanton begründet dies mit dem Technologienachteil (Batteriegewicht, nicht dauerhaft abrufbare Maximalleistung) und bezeichnet es ausdrücklich nicht als Förderung. Offizielles Beispiel: 2'650 kg Gesamtgewicht werden mit 2'120 kg angerechnet, 250 kW Normleistung mit 175 kW. Der Abzug ist unbefristet. Ein ursprünglich geplanter befristeter Rabatt für Elektroautos wurde nach der Anhörung 2023 fallen gelassen.
Plug-in-Hybride erhalten einen Abzug von 10 % am Gesamtgewicht und von 15 % an der Normleistung (§ 4 Abs. 2 und 3 VStG), ebenfalls unbefristet. Ist ein Fahrzeug in den Fahrzeugdaten nicht als Plug-in-Hybrid erkennbar, wird der Abzug zunächst nicht gewährt. Das Strassenverkehrsamt bietet in solchen Fällen mit der Halterin oder dem Halter eine Lösung an.
Wie viel du mit einem Elektroauto insgesamt sparst, rechnet der Auto-Check mit deinen eigenen Annahmen durch.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Steuerrechnung und die Auskunft des kantonalen Strassenverkehrsamts.