Was Elektroautos im Kanton Basel-Landschaft an Motorfahrzeugsteuer bezahlen, wie die Steuer berechnet wird und was sich ändert.
In Basel-Landschaft richtet sich die Motorfahrzeugsteuer nach dem Gesamtgewicht (2026: CHF 0.288641 pro kg) und gilt für alle Antriebe gleich. Elektroautos erhalten wie andere Autos mit weniger als 125 g CO2/km eine befristete Ermässigung von CHF 300 pro Jahr, im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und den drei folgenden Jahren. Danach zahlen sie die volle Gewichtssteuer, die wegen des Batteriegewichts oft höher ist als bei einem vergleichbaren Verbrenner.
Gesamtgewicht in kg gemäss Fahrzeugausweis (Feld 33) multipliziert mit dem Steueransatz; für Personenwagen, leichte Motorwagen und Kleinbusse 2026 CHF 0.288641 pro kg (gesetzlicher Grundansatz CHF 0.28018, jährlich zur Hälfte der Teuerung angepasst). Für Personenwagen zusätzlich CO2-abhängig: befristete Ermässigung (4 Jahre) oder permanenter Zuschlag (für 1. Inverkehrsetzung 2025: ab 170 g CO2/km CHF 75 bis CHF 300). Mindeststeuer bei Ermässigung CHF 60. Rundung auf ganze Franken.
Es gibt keine eigene Regel für Elektroautos; sie fallen unter die CO2-abhängige Steuerermässigung nach § 9 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer (SGS 341) und § 3b der Verordnung (SGS 341.11). Für Personenwagen mit erster Inverkehrsetzung ab 1.1.2021 und weniger als 125 g CO2/km (WLTP) beträgt die Ermässigung CHF 300 pro Jahr (125–139 g: CHF 150), gewährt für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die drei folgenden Kalenderjahre, unabhängig vom Ort der ersten Inverkehrsetzung. Die Steuer beträgt in jedem Fall mindestens CHF 60. Danach gilt die normale Gewichtssteuer ohne Ermässigung.
Plug-in-Hybride werden gleich behandelt wie alle Personenwagen: Gewichtssteuer plus Ermässigung oder Zuschlag je nach WLTP-CO2-Wert gemäss Typengenehmigung (unter 125 g: CHF 300; 125–139 g: CHF 150, jeweils für 4 Jahre).
Es ist keine beschlossene Änderung bekannt. Eine Teilrevision des Regierungsrats (2023) hätte für Elektroautos die Ermässigung auf bis zu CHF 450 erhöht und das Gesamtgewicht batterieelektrischer Autos um 10 % reduziert; der Landrat wies die Vorlage am 11. April 2024 mit 52 zu 29 Stimmen an die Regierung zurück. Eine neue Vorlage ist nicht bekannt.
Die Rückweisung im Landrat (11.4.2024) ist nur über Medien belegt. Ob für die erste Inverkehrsetzung 2026 abweichende Ermässigungsstufen gelten, ist nicht bestätigt; laut Erlasssammlung gelten die Stufen gemäss Verordnung § 3b (unverändert seit 2021) weiter.
Wie viel du mit einem Elektroauto insgesamt sparst, rechnet der Auto-Check mit deinen eigenen Annahmen durch.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Steuerrechnung und die Auskunft des kantonalen Strassenverkehrsamts.