Was Elektroautos im Kanton Obwalden an Motorfahrzeugsteuer bezahlen, wie die Steuer berechnet wird und was sich ändert.
In Obwalden zahlen Personenwagen mit Elektromotor eine Pauschalsteuer von CHF 125 pro Jahr. Verbrenner werden nach Hubraum besteuert, zum Beispiel CHF 368 für 1901–2000 ccm, dazu kommt ein Zuschlag von CHF 60 bei der schlechtesten Effizienzkategorie. In den ersten 24 Monaten nach der ersten Inverkehrsetzung sind weitere Ermässigungen möglich.
Hubraum (Personenwagen mit Verbrennungsmotor); Pauschalansätze u. a. für Elektrofahrzeuge. Zuschlag von CHF 60 für Personenwagen der schlechtesten oder keiner Effizienzkategorie.
Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern (GDB 771.2) werden Elektrofahrzeuge nach pauschalen Ansätzen besteuert. Der Tarif im Anhang (Ziff. 6.5) sieht für Motorfahrzeuge mit Elektromotoren vor: leichte Motorwagen CHF 125, schwere Motorwagen CHF 300, Motorräder CHF 50 pro Jahr. Zusätzlich sieht das Gesetz befristete Vergünstigungen vor: Personenwagen der besten Effizienzkategorie der Energieetikette sind während 24 Monaten ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 % befreit (Art. 3 Abs. 1), Fahrzeuge der zweitbesten Kategorie zu 25 % (Art. 3 Abs. 2). Für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb wird die Steuer während 24 Monaten auf 30 % der Normalsteuer ermässigt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Wie diese Vergünstigungen auf die Elektro-Pauschale angewendet werden und ob sie kumulierbar sind, steht nicht im Gesetz.
Fahrzeuge mit Hybridantrieb zahlen während 24 Monaten ab der ersten Inverkehrsetzung 50 % der Normalsteuer (Art. 7 Abs. 1 Bst. a); danach die volle hubraumbasierte Steuer. Plug-in-Hybride werden im Gesetz nicht gesondert erwähnt.
Nicht geklärt ist, ob die Ermässigungen nach Art. 3 (Energieetikette) und Art. 7 Abs. 1 Bst. b ("anderer Alternativantrieb", 30 % während 24 Monaten) auf die Elektro-Pauschale von CHF 125 angewendet werden und ob sie kumulierbar sind. Gesetz und VSZ-Seite äussern sich dazu nicht. Die Behandlung von Plug-in-Hybriden als "Hybridantrieb" ist ebenfalls nicht ausdrücklich bestätigt.
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Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Steuerrechnung und die Auskunft des kantonalen Strassenverkehrsamts.