Was Elektroautos im Kanton Zug an Motorfahrzeugsteuer bezahlen, wie die Steuer berechnet wird und was sich ändert.
Bis Ende 2026 zahlen Elektroautos in Zug 50 % der gewichtsbasierten Steuer, Verbrenner zahlen nach Hubraum (CHF 100 plus CHF 11.50 pro 100 ccm). Ab 1. Januar 2027 werden neu zugelassene Personenwagen nach Gesamtgewicht und Leistung besteuert. Der 50-%-Rabatt fällt weg und wird durch einen technischen Ausgleichsfaktor für Elektroautos ersetzt; bereits immatrikulierte Autos behalten unter Bedingungen das alte Recht.
Bis Ende 2026: Hubraum bei Personenwagen mit Verbrennungsmotor (CHF 100 Grundbetrag plus CHF 11.50 pro 100 ccm); Gesamtgewicht bei Elektroautos (Skala: CHF 200 bis 1000 kg, plus CHF 20 je 100 kg bis 2500 kg, CHF 10 je 100 kg bis 15'000 kg). Ab 1. Januar 2027: Gesamtgewicht und Leistung, CHF 8.30 pro 100 kg plus CHF 1.20 pro kW (§ 11 SVStG revidiert).
Nach geltendem Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr (BGS 751.22, § 10, § 12 und § 14 Abs. 1) werden Personenwagen mit elektrischem Antrieb nach dem Gesamtgewicht besteuert und zahlen eine reduzierte Jahressteuer von 50 % der einfachen Ansätze nach § 13. Die Mindestjahressteuer beträgt CHF 40. Diese Regel ist unbefristet und gilt bis zum Inkrafttreten der Revision. Mit der vom Kantonsrat am 31. Oktober 2024 beschlossenen Änderung (Referendumsfrist am 6. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen, Inkrafttreten 1. Januar 2027) fällt der 50-%-Rabatt weg. Neu wird bei rein batterie- oder brennstoffzellenbetriebenen Fahrzeugen das Gesamtgewicht mit dem Faktor 0,8 und die Leistung mit dem Faktor 0,7 berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 und 3). Neu immatrikulierte Fahrzeuge mit hoher Energieeffizienz und tiefen CO2-Emissionen können im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und höchstens in den drei folgenden Kalenderjahren eine ermässigte Jahressteuer erhalten (§ 14a); die Einzelheiten legt der Regierungsrat fest. Für Personenwagen, die beim Inkrafttreten bereits immatrikuliert sind, gilt bis zu einem Halterwechsel weiter das alte Recht, falls das neue zu einer höheren Steuer führen würde, längstens 10 Jahre (§ 19a).
Ab 1. Januar 2027 werden Plug-in-Hybride mit den Faktoren 0,9 (Gesamtgewicht) und 0,85 (Leistung) besteuert (§ 11 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b). Das geltende Recht enthält keine eigene Regel für Plug-in-Hybride; als Fahrzeuge mit Hubraum werden sie nach dem Hubraum besteuert.
Die Teilrevision des Strassenverkehrssteuergesetzes (Vorlage 3628, Kantonsratsbeschluss vom 31. Oktober 2024) tritt laut Regierungsrat am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann werden Personenwagen sowie Motor- und Kleinmotorräder nach Gesamtgewicht und Leistung besteuert, und der 50-%-Rabatt für Elektroautos fällt weg. Es gelten Ausgleichsfaktoren für Elektro- und Plug-in-Fahrzeuge, ein befristeter Effizienzbonus nach Verordnung (höchstens 5 % des Bruttoertrags) und ein Besitzstand für bestehende Fahrzeuge während höchstens 10 Jahren. Weicht der durchschnittliche Steuerertrag um mehr als 5 % ab, kann der Regierungsrat die Ausgleichsfaktoren anpassen (§ 11 Abs. 4).
Tesla Model Y, 2448 kg Gesamtgewicht, 220 kW (Bestand Zug per 1. April 2023): heute CHF 245 (50-%-Rabatt); neues Recht ab 2027 CHF 347 für neu immatrikulierte Fahrzeuge (ohne allfälligen Effizienzbonus): CHF 245 pro Jahr (Quelle)
Die Verordnung zum Effizienzbonus (§ 14a) mit Kriterien und Höhe ist noch nicht bekannt. Das Inkrafttreten am 1.1.2027 stützt sich auf die Medienmitteilung des Regierungsrats vom 11. Juni 2025; in der Gesetzessammlung (BGS) war bis Oktober 2026 keine künftige Fassung publiziert. Das Beispiel beruht auf der Beilage zum Regierungsantrag (Stand 2023). Nicht ausdrücklich bestätigt ist die heutige Besteuerung von Plug-in-Hybriden nach Hubraum; sie ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut.
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Stand: Juni 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Steuerrechnung und die Auskunft des kantonalen Strassenverkehrsamts.